Ab dem 1.8.2014 gilt das neue Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), das die Betreiber von PV-Anlagen über 10 kWp mit der Option auf Eigenverbrauch dazu verpflichtet, die EEG-Umlage zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für jene Anlagen über 10 kWp, die zwar vor dem 1.8.2014 ans öffentliche Stromnetz angeschlossen wurden, aber erst nach dem Stichtag den selbst erzeugten Strom nutzen wollen. Alle Anlagenbesitzer, die noch vor dem 1.8.2014 ihre PV-Anlage auf Eigenverbrauch umrüsten wollen damit die Regelung für die Zahlung der EEG-Umlage nicht greift, müssen die Umrüstung dem Netzbetreiber schriftlich und mit Datum versehen bestätigen.
PV-Anlagen, die zum Eigenverbrauch konzipiert sind, haben ein anderes Verschaltungskonzept als Anlagen, die den Solarstrom nur ins Netz einspeisen. Die Änderung der Verschaltung kann vom Netzbetreiber oder – bei Ablehnung der Umrüstung bspw. aus Zeitmangel - von einem konzessionierten Elektroinstallateur vorgenommen werden. Gegebenenfalls muss auch der Stromzähler ausgetauscht werden, sofern dieser keine Rücklaufsperre hat. In jedem Fall muss die Umrüstung protokolliert werden und der Nachweis über die fristgerechte Eigenverbrauchsverschaltung dem Netzbetreiber vorgelegt werden, damit keine EEG-Umlage anfällt.
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